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01.07.2021

FEHR-Info zur aktuellen Corona-Situation

SarsCoV2-Arbeitsschutzverordnung neu geregelt / Erleichterungen auch in den Ländern

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland ist bundesweit rückläufig, weshalb der Gesetzgeber diverse Erleichterungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen hat.

I.  SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

Mit der Bundesnotbremse läuft zum 30.06.2021 auch die aktuelle SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung aus. Das Bundeskabinett hat deshalb für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Verlängerung bis einschließlich 10.09.2021 beschlossen und hierbei eine Überarbeitung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vorgenommen, die ab dem 01.07.2021 gelten.

Gerne möchten wir Sie über die ab 01.07.2021 geltenden Veränderungen informieren:

1. 10-m²-Regelung und Pflicht zum Homeoffice entfallen
Die bisherige Vorschrift in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, die eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person vorschrieb, entfällt ersatzlos.  
Für die Betriebe entfällt auch am 01.07.2021 die Verpflichtung, den Beschäftigten zwingend Homeoffice anbieten zu müssen. Auch die Mitarbeiter sind dann nicht mehr verpflichtet, ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein notwendiges Minimum reduziert bleiben muss.

2. Pflicht zum Testangebot bleibt bestehen
Bitte beachten Sie, dass Sie auch weiterhin dazu verpflichtet sind, Ihren Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten, wenn diese in Präsenz arbeiten. Es verbleibt dabei, dass Ihre Beschäftigten die Testangebote nicht wahrnehmen müssen.
Mitarbeitern, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19- Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko der Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb weiter zu vermindern.
Allerdings müssen ihre Mitarbeiter Ihnen als Arbeitgeber gegenüber, keine Angaben über Testergebnisse, Impf- oder Genesungsstatus machen. Daher empfehlen wir Ihnen im Zweifel, das Testangebot auch weiterhin allen Mitarbeitern gegenüber zu machen.

3. Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept u.a.
Unverändert besteht die Pflicht zum Erstellen und zur Umsetzung der betrieblichen Hygienekonzepte.
Ergänzend gelten die Arbeitsschutzbestimmungen der Berufsgenossenschaften. Auch die Einhaltung der bekannten Abstands- und Hygienemaßnahmen haben weiter Bestand.
Beachten Sie aber bitte, dass hiervon abweichende gegebenenfalls strengere Regelungen einer Landesverordnung oder der Berufsgenossenschaften zu beachten sind.

 
II.  Landesverordnung Hessen

Die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung von Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 (Corona Virus-Schutzverordnung CoSchuV) wurde am 24.06.2021 verkündet und tritt demnach mit Wirkung ab dem 25.06.2021 in Kraft und ist zunächst bis 22.07.2021 befristet.

Diese sieht unter anderem vor, dass die bisherige Corona-Einrichtungsschutz-verordnung sowie die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen aufgehoben werden.

Ab dem 25.06.2021 ist dann folgendes zu beachten:

Die strengen Vorgaben zur Beschränkung von Kontakten wurden aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der epidemischen Lage aufgehoben. Allerdings gilt die Aufforderung zu Pandemie angemessenem und verantwortungsvollen Verhalten. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die bekannten Hygieneregeln einzuhalten und die breiten Testangebote wahrzunehmen.

Grundsätzlich gilt, dass die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich der Handwerkstätigkeiten weiterhin möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen soll. Die Empfehlungen des Robert Koch Instituts zur Hygiene sind auch weiterhin zu beachten.

1. Verkaufsräume und Ausstellungsflächen
Durch die Aufhebung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen sind sämtliche bisher geltenden Einschränkungen für Verkaufs- und Ausstellungsräume entfallen, sofern sich nachstehend keine einschränkenden Abweichungen ergeben.

Für Groß- und Einzelhandelsbetriebe sowie Geschäfte des Lebensmittelhandwerks gelten keine Einschränkungen mehr, sofern für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach den Regeln des Robert Koch Institutes vorliegt und umgesetzt wird. Eine Kontakterfassung ist nicht erforderlich.

2. Maskenpflicht
In innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten ist weiterhin mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht am Platz sowie in nichtöffentlich zugänglichen Bereichen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 m zu den weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

 

III. Landesverordnung Rheinland-Pfalz

Die vierundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland- Pfalz (24.CoBeLVO) vom 30.Juni 2021 tritt am 30.07.2021 außer Kraft.

Grundsätzlich gilt hier das für Hessen bereits ausgeführte, mit der Einschränkung, dass in Verkaufsräumen nach wie vor die Vorgaben bestehen für Abstand, Hygiene, Maske und dass pro 5 qm2 Verkaufsfläche eine Person erlaubt ist. Die Beschränkung gilt nicht im Falle von persönlichen Beratungsgesprächen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

 

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